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Pflegegrad: Einstufung, Antrag und Begutachtung

Zuletzt aktualisiert am 01. September 2026

Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen. Er wird von der Pflegekasse auf Antrag festgestellt.

Die fünf Pflegegrade

Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Pflegegrad 2 für erhebliche, Pflegegrad 3 für schwere, Pflegegrad 4 für schwerste Beeinträchtigungen und Pflegegrad 5 für schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

So läuft der Antrag ab

Der Antrag wird formlos telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse gestellt, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Anschließend meldet sich der Medizinische Dienst zur Begutachtung, die in der Regel zu Hause stattfindet.

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Die Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt — deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen.

Was begutachtet wird

Bewertet werden sechs Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens. Daraus ergibt sich eine gewichtete Punktzahl, die den Pflegegrad bestimmt.

Widerspruch gegen den Bescheid

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hilfreich sind ein Pflegetagebuch und ärztliche Befunde, die den tatsächlichen Aufwand belegen.

Angaben ohne Gewähr und ohne individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen Ihre Pflegekasse und Ihr Pflegestützpunkt. Fragen zur Pflegeorganisation beantworten wir telefonisch unter 040123123123123.

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